- Einheitliches Kaufrecht
- Einheitliches Kaufrecht,zusammenfassende Bezeichnung für das auf dem Wiener UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf (Convention on Contracts for the International Sale of Goods - CISG) vom 11. 4. 1980 (für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft seit 1. 1. 1991) beruhende Vertrags- und Gesetzeswerk, das weltweit zu einer Vereinheitlichung der Regeln über den Abschluss und die wesentlichen Rechtsfolgen internationaler Kaufverträge geführt hat. Erfasst werden grundsätzlich alle Kaufverträge über bewegliche Sachen (Waren) zwischen Parteien, die ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben. Ausgenommen sind lediglich so genannte Verbrauchergeschäfte, d. h. Kaufverträge für den persönlichen Gebrauch oder den Gebrauch in der Familie oder im Haushalt. Das Abkommen hatte - anders als sein Vorgänger, das Haager Kaufrechtsübereinkommen vom 1. 7. 1964 - von Anfang an großen Erfolg. Es gilt in nahezu 50 Staaten, die sich auf alle Kontinente verteilen. Für die Vertragsstaaten stellt es die wichtigste Rechtsgrundlage für alle Außenhandelsgeschäfte dar.Komm. zum einheitl. UN-Kaufrecht. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internat. Warenkauf, bearb. v. E. von Caemmerer u. P. Schlechtriem (21995).
Universal-Lexikon. 2012.